Leitsatz

Die allgemeine Zivilabteilung des AG hatte den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen. Inhalt der begehrten einstweiligen Verfügung war, dem Antragsgegner bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu untersagen, sich den Antragstellern - seinen Kindern - weniger als 100 m zu nähern.

Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag der Antragsteller als unzulässig verworfen worden war, haben sie sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Abteilungen des AG - sowohl die Zivilabteilung als auch die Familienabteilung - haben sich für die Entscheidung für unzuständig erklärt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog für zulässig. Insoweit reiche es aus, dass sich die Abteilungen voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht ohne eine obergerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit würden einigen können (vgl. OLG Rostock v. 10.9.2003 - 10 WF 142/03, FamRZ 2004, 956, 957; OLG Dresden v. 27.10.1998 - 10 ARf 34/98, OLGReport Dresden 1999, 110 = NJW 1999, 797, 798 li. Sp.).

Beide Abteilungen hätten sich für unzuständig erklärt. Der Senat sei für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 2 ZPO analog zuständig, da er das zunächst höhere gemeinsame Gericht für beide Abteilungen des AG sei.

Das OLG hielt die Zivilabteilung des AG für zuständig.

Der Zuständigkeit der Zivilabteilung stehe keine Bindungswirkung des Beschlusses entgegen. § 281 ZPO finde keine Anwendung, weil die funktionale und nicht die in § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte örtliche oder sachliche Zuständigkeit streitig sei. Die funktionale Zuständigkeit betreffe die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts.

Im vorliegenden Fall sei streitig, ob der Rechtsstreit aufgrund gesetzlicher Regelungen dem Zuständigkeitsbereich des FamG oder dem der Zivilabteilung zuzuordnen sei.

Die Zuständigkeit der Zivilabteilung folge zum einen aus § 572 ZPO. Inhalt des Rechtsstreits sei die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsteller, nachdem das FamG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verworfen habe. Das zulässige Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung sei gem. §§ 935, 936, 922 ZPO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO. Gem. § 572 Abs. 1 ZPO sei das Gericht zur Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung über eine sofortige Beschwerde berufen, das die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Das sei im vorliegenden Fall die Zivilabteilung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006, 10 WF 222/06

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