Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Die Probleme beim Fußboden drehen sich größtenteils um die eigentumsrechtliche Zuordnung und erhöhten Trittschall im Zuge des Austauschs des Fußbodenbelags durch andere Materialien.
Die häufigsten Fallen
Eigentumszuordnung beachten
Der Bodenbelag selbst steht im Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers. Estrich sowie Trittschalldämmung sowie Bodenplatte und Unterbodenkonstruktionen stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum.
Kostentragungspflicht in der Teilungserklärung
Wurden Fußbodenbereiche, die zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, in der Teilungserklärung dennoch dem jeweiligen Sondereigentum zugeordnet, kann sich hieraus eine Kostentragungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer im Wege der Umdeutung ergeben.
Austausch des Bodenbelags kann als Baumaßnahme eines Gestattungsbeschlusses bedürfen
Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, den in seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag auszutauschen. Dies gilt nach § 13 Abs. 2 WEG jedenfalls dann, wenn keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dies allerdings infolge verstärkten Trittschalls über das Maß der DIN 1409 hinaus der Fall sein, bedarf der Wohnungseigentümer eines Gestattungsbeschlusses entsprechend § 20 Abs. 3 WEG.
Beseitigungsanspruch bei fehlendem Gestattungsbeschluss und verstärktem Trittschall
Bei Austausch bzw. Neuverlegung des Bodenbelags ist der betreffende Wohnungseigentümer verpflichtet, die Umbaumaßnahme so vorzunehmen, dass insbesondere für benachbarte oder darunter liegende Raumeinheiten keine Belästigungen durch verstärkten Trittschall entstehen. Durch über das Maß der DIN 1409 hinausgehenden erhöhten Trittschall beeinträchtigte Wohnungseigentümer haben einen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i. V. m. § 1004 BGB resultierenden Beseitigungsanspruch.
1 Eigentumszuordnung
Bei der Eigentumszuordnung des Fußbodens ist zunächst zwischen dem eigentlichen Belag und dem darunter liegenden Estrich samt Trittschalldämmung und der Bodenplatte selbst zu unterscheiden.
Der Fußbodenbelag – egal, ob es sich um Parkett, Laminat, Teppichboden oder Kacheln handelt – steht nach ganz herrschender Meinung im Sondereigentum jedes Wohnungseigentümers.
Bodenbelag im Treppenhaus
Selbstverständlich ist der im Treppenhaus verlegte Bodenbelag dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Der darunter liegende Estrich samt Trittschalldämmung sowie Dämmschichten stehen hingegen als temperatur- und schalldämmende Schutzelemente nach ebenso überwiegender Meinung im Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für die Bodenplatte selbst oder aber Unterbodenkonstruktionen, die als konstruktive Bestandteile der Wohnanlage zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen. Etwas anderes gilt jedoch für eine Folie zur Trittschalldämmung, die unterhalb des Bodenbelags verlegt ist. Diese ist Sondereigentum und kein Gemeinschaftseigentum. Insoweit kann nicht auf die Funktion der Folie zur Trittschalldämmung abgestellt werden.
Kostenverteilung
Zwar stehen die Unterbodenkonstruktionen wie Estrich, Trittschallschutz und Dämmschichten – auch wenn sich diese im Bereich eines Sondereigentums befinden – zwingend im Gemeinschaftseigentum, gleichfalls kann vereinbart werden, dass die Kosten für Erhaltung dieser Bereiche von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind. Sind die genannten Bereiche in der Teilungserklärung dem Sondereigentum des jeweiligen Sondereigentümers zugeordnet, ist zwar diese Zuordnung unwirksam. Gleichwohl aber kann eine derartige Regelung in eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung der jeweiligen Sondereigentümer umgedeutet werden. Hierfür bedarf es aber weiter der eindeutigen und zusätzlichen Regelung, dass die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile auf Kosten des jeweiligen Sondereigentümers zu erhalten sind.
2 Austausch des Bodenbelags
Aus der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Fußbodenbelags sowie des Estrichs beantworten sich auch die Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Veränderungen dieser Bodenbereiche.
Der Wohnungseigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, den in den Bereichen des Sondereigentums verlegten bzw. vorhandenen Bodenbelag auszutauschen, da der Fußbodenbelag selbst im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers steht. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 13 Abs. 2 WEG für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums hinausgehen, § 20 WEG über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dies allerdings der Fall sein, weil es zu verst...