Detlef Burhoff, Mirko Laudon
Rdn 2014
Literaturhinweis:
Burhoff, Der Längenzuschlag auf die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger, RVGreport 2006, 1
ders., Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021, StraFo 2021, 8
ders., Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update, AGS 2022, 97
ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren Teil 1: Verbindung von Verfahren, AGS 2022, 433
ders., Fromm, Gebührentechnische Überlegungen zum Längenzuschlag im Strafverfahren, JurBüro 2014, 564
Kotz, Das Leid mit dem Längenzuschlag Aspekte zu Nr. 4110 f., 4122 f., 4128 f., 4134 f. VV RVG, NStZ 2009, 414.
Rdn 2015
1. Die HV beginnt nach § 243 Abs. 1 S. 1 mit dem Aufruf der Sache (BGH, Urt. v. 17.1.2024 – 2 StR 459/22, NJW 2024, 1523 [BGHSt]). Damit sind dann ggf. die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen (zur Frage, wann das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kann durch den Aufruf der Sache im Einzelfall verletzt wurde, wenn sich der Vorsitzende dafür ggf. mit missbräuchlichen Erwägungen entschieden hat, BGH, a.a.O.). Den Beginn einer HV knüpft § 243 Abs. 1 S. 1 ausschließlich an den Aufruf der Sache. Weitere Erfordernisse, die für den Beginn einer HV konstitutiv wären, nennt die StPO nicht (BGH, a.a.O.). Es sind auch nicht die Maßstäbe für den Begriff der "Sachverhandlung" i.S. des §§ 229 entsprechend heranzuziehen (BGH, a.a.O.; → Unterbrechung der Hauptverhandlung, Teil U Rdn 3222).
Rdn 2016
b) Der Vorsitzende des Gerichts kann den Aufruf der Sache entweder selbst erledigen oder er kann den Aufruf durch einen Gerichtswachtmeister oder den Protokollführer anordnen. Bei Medienpräsenz ist der Vorsitzende nach der Rspr. des BVerfG (BVerfG NJW 2008, 977) im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von → Ton- und Filmaufnahmen während der Hauptverhandlung, Teil T Rdn 3186 (§ 169 S. 2 GVG) gehalten, selbst aufzurufen. Unterbleibt der (ausdrückliche) Aufruf der Sache oder wird ohne eine Anordnung des Vorsitzenden aufgerufen, gilt als Beginn der HV diejenige Handlung des Gerichts, die als erste erkennbar macht, dass die Sache nun verhandelt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 4 m.w.N.). Die HV beginnt mit dem Aufruf unabhängig davon, ob der Angeklagte erschienen ist oder nicht (BGHSt 52, 24).
Rdn 2017
2.a) Der Angeklagte muss beim Aufruf der Sache anwesend sein (VerfG Berlin StraFo 2018, 109 [nicht vor Aufruf für Film- und Fotoaufnahmen]). Damit ist der Beginn der HV bedeutsam für die Frage des Ausbleibens des Angeklagten. Er ist ausgeblieben, wenn er beim Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal anwesend ist oder nicht alsbald eintrifft oder wenn er sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rn 14 m.w.N.). Das gilt auch, wenn der Angeklagte zwar zur angesetzten Terminsstunde erschienen ist, sich jedoch vor dem Aufruf der Sache entfernt hat, weil er wegen des verzögerten Beginns der HV nicht warten wollte (OLG Düsseldorf NJW 1997, 2062 [auch zur Frage der Zumutbarkeit der Dauer des Wartens]).
☆ Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, schon vor dem Aufruf im Gerichtssaal anwesend zu sein.nicht verpflichtet, schon vor dem Aufruf im Gerichtssaal anwesend zu sein.
Rdn 2018
b) Ist der Angeklagte ausgeblieben, können sich daran Rechtsfolgen knüpfen, wie z.B. der Erlass eines HB nach § 230 Abs. 2 (→ Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Teil A Rdn 460; → Zwangsmittel bei Ausbleiben des Angeklagten, Teil Z Rdn 4446), ggf. die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Abs. 1 (→ Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil B Rdn 813, m.w.N.) oder eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl nach § 412 (→ Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 3070) bzw. gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG (→ Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Anwesenheit des Betroffenen, Teil B Rdn 1543).
Rdn 2019
3. Beim Aufruf der Sache anwesend sein müssen außerdem die für diesen Zeitpunkt geladenen Zeugen und SV sowie die Verfahrensbeteiligten, die zur Anwesenheit verpflichtet sind, also bei notwendiger Verteidigung der Verteidiger.
Rdn 2020
4. Schließlich ist der Beginn der HV bedeutsam für den Zeitpunkt der Mitteilung der Gerichtsbesetzung nach § 222a (→ Besetzungsmitteilung, Teil B Rdn 998).
Rdn 2021
5. Für den Verteidiger hat der Aufruf der Sache gebührenrechtliche Folgen:
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Spätestens mit dem Aufruf ist die gerichtliche Terminsgebühr (Nr. 4108, 4114, 4120, 4126 VV RVG) entstanden (zur Terminsgebühr allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 64 ff.; Burhoff AGS 2022, 97). |
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Spätestens ab Aufruf der Sache beginnt auch die für den sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgebliche Zeit(-dauer) zu laufen (zu deren Feststellung eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 44 ff. u. Nr. 4110 VV Rn 15 ff. zum Recht vor dem KostRÄG 2021 Burhoff RVGreport 2006, 1; Fromm Jur... |