Rdn 1869
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1829.
Rdn 1870
1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 kommen für die Zumessung der Geldbuße auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht. Eine erste Einschränkung erfolgt in S. 1 Hs. 2: Bei geringfügigen OWi bleibt dies nämlich i.d.R. unberücksichtigt. Weitere und wesentliche Einschränkungen ergeben sich aus der Rspr. der Obergerichte, und zwar in Bezug auf
▪ | die Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 2, insbesondere zu den Voraussetzungen zur Reduzierung der (Regel-) Geldbuße, |
▪ | den Umfang der tatgerichtlichen Aufklärungspflicht sowie |
▪ | den Darlegungsanforderungen an das amtsgerichtliche Urteil und |
▪ | dem begrenzten Prüfungsumfang im Rechtsbeschwerdeverfahren. |
☆ Möchte der Betroffene mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Reduzierung der Geldbuße erreichen , ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aktiv in das Verfahren einzubringen . Anderenfalls darf das Tatgericht von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen (s. Rdn 1879 ff.).Reduzierung der Geldbuße erreichen, ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aktiv in das Verfahren einzubringen. Anderenfalls darf das Tatgericht von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen (s. Rdn 1879 ff.).
Rdn 1871
2. Nach wohl gefestigter Auffassung liegt die Wertgrenze zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Geldbußen bei 250 EUR.
☆ Von Bedeutung ist die Unterscheidung zu nicht geringfügigen Geldbußen insbesondere zur Bestimmung der Aufklärungspflicht , wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse als spürbar unterdurchschnittlich zu bewerten sind.Bestimmung der Aufklärungspflicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse als spürbar unterdurchschnittlich zu bewerten sind.
Rdn 1872
a) Die ältere Rspr. dürfte überholt sein (vgl. z.B. bis 200 DM: OLG Bremen MDR 1996, 1285; OLG Düsseldorf NZV 2000, 51; NZV 1998, 384; OLG Schleswig DAR 1991, 394; differenzierend OLG Oldenburg NZV 1991, 82; bei einem Verwarnungsgeld: OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2003 – 1 Ss [OWi] 166B/03; OLG Hamm zfs 2020, 230 = DAR 2020, 214, m. Anm. Krumm; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 = NZV 2007, 98 = NStZ 2007, 182 = VRR 2007, 73; 100 EUR: OLG Schleswig SchlHA 2008, 269). Die Rspr. geht inzwischen von höheren Grenzwerten aus: Begründet wird der (rapide) Anstieg des Grenzwertes für nicht geringwertige Geldbußen mit der Anhebung des Mindestbetrags für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auf 250,00 EUR (OLG Celle NJW 2008, 3079 = zfs 2009, 111 = NStZ 2009, 295; OLG Köln DAR 2005, 699; zfs 2006, 116; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219 = DAR 1999, 181 = NStZ 2000, 95 = zfs 1999, 309; in der Begründung offengelassen, aber im Ergebnis gefolgt vom OLG Düsseldorf NZV 2000, 425).
Rdn 1873
b) Uneinheitlich beantworten die einzelnen OLG die Frage, ob die Grenze bis 250,00 EUR einschließlich oder bei Beträgen darüber zu ziehen ist (ggf. bei Vorsatz der doppelte Betrag).
Rdn 1874
Dazu folgender
Rechtsprechungsüberblick:
▪ | Nicht geringwertig bereits bei 250,00 EUR:
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||||||||||||||||||||||||||
▪ | Nicht geringwertig erst bei mehr als 250,00 EUR:
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☆ Das OLG Brandenburg (DAR 2004, 40) vertritt die Auffassung, dass eine Abgrenzung allein nach der Höhe der Geldbuße nicht angebracht ist. Zu berücksichtigen seien dabei auch Nebenfolgen, insbesondere ein Fahrverbot . Das ist m.E. zutreffend. Denn zum einen besteht zwischen der Geldbußenbestimmung und der Anordnung eines Fahrverbots eine Wechselbeziehung (allg. Auffassung, z.B. OLG Düsseldorf NZV 2000, 51; OLG Hamburg NZV 2004, 269), zum anderen ist ein Fahrverbot oftmals für den Betroffenen mit Mehraufwendungen verbunden, die spürbar über den ersparten Benzinkosten liegen.OLG Brandenburg (DAR 2004, 40) vertritt die A...
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