2.1.1 Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
Trennen sich die Parteien, so hat im Regelfall einer der Ehegatten gleichermaßen Unterhalt zu zahlen und bezahlt bereits bisher und auch weiterhin die monatlichen Lasten fürs Haus. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kann er die monatlichen Raten in vollem Umfang bei der Unterhaltsbestimmung in Ansatz bringen.
Beispiel:
Herr Müller verdient 3.000 EUR. Er zahlt für das Haus monatlich 500 EUR. Die Trennung erfolgt, die Frau bleibt im Haus. Sie verdient 400 EUR, der Wohnvorteil ist mit 400 EUR anzusetzen.
Die Unterhaltsberechnung sieht folgendermaßen aus:
Einkommen Herr Müller |
3.000 EUR |
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Hauslasten |
./. 500 EUR |
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10 % Bonus |
250 EUR |
2.250 EUR |
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Einkommen Frau Müller |
400 EUR |
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10 % Bonus |
./. 40 EUR |
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Wohnvorteil |
400 EUR |
760 EUR |
3.010 EUR |
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davon ½ |
1.505 EUR |
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abzüglich eigener |
760 EUR |
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745 EUR |
Zusätzlich kann kein Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht werden, durch die Geltendmachung im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist diese Möglichkeit versagt.
Das gilt aber nur, wenn die monatliche Darlehenslast Einfluss auf den dem Ehegatten zu zahlenden Unterhalt nimmt. Hat der Pflichtige dagegen nur Kindesunterhalt zu entrichten, so kann in der Berücksichtigung der Darlehensbelastung bei dessen Bemessung keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen den Ehegatten ausschließt (BGH, FamRZ 2007, 1975).
2.1.2 Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
In den meisten Fällen werden Hausverbindlichkeiten mit ihrer Valuta bei der güterrechtlichen Problematik als das Endvermögen senkend berücksichtigt. Ist das so, so kann wegen des Verbotes der Doppelverwertung ab der Rechtshängigkeit nur noch der Zinsanteil eines etwaigen Darlehens als eheprägend berücksichtigt werden. Die Valuta ist über die güterrechtliche Erfassung verbraucht.
Die Problematik der Begünstigung bei Doppelverwertung sei in Erinnerung gerufen:
Beispiel:
Herr Meister ist zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens Eigentümer des Hauses, in dem die Parteien bis zur Trennung wohnten und in dem er heute alleine lebt. Es hat einen Wert von 200.000 EUR. Das Objekt ist mit noch 100.000 EUR belastet. Anfangsvermögen ist keines zu berücksichtigen. Herr Meister verdient 4.000 EUR und zahlt die Hauslasten mit 600 EUR (400 EUR Zinsen, 200 EUR Tilgung) pro Monat. Der Wohnwert beträgt 400 EUR. Frau Meister verdient 1.000 EUR und ist unterhaltsberechtigt.
Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages hat Herr Meister Unterhalt zu zahlen:
Einkommen Herr Müller |
4.000 EUR |
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Wohnwert |
400 EUR |
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Hauslasten |
./. 600 EUR |
3.800 EUR |
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Einkommen Frau Müller |
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1.000 EUR |
2.800 EUR |
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davon 45 % |
1.260 EUR |
Bliebe es bei dieser Berechnung ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, so würde Herr Meister sein Vermögen mehren durch eine Reduktion der Darlehensvaluta über den Tilgungsanteil bei der monatlichen Darlehensrate. Der Ehefrau brächte dies aber keinen Vorteil, weil sie nach Fixierung des Stichtages für die Berechnung des Endvermögens als Folge der Zustellung des Scheidungsantrages daran keinen Anteil hätte.
Deshalb hat ab diesem Zeitpunkt der Tilgungsanteil unberücksichtigt zu bleiben
Einkommen Herr Müller |
4.000 EUR |
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Wohnwert |
400 EUR |
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Hauslasten |
./. 400 EUR |
4.000 EUR |
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Einkommen Frau Müller |
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1.000 EUR |
3.000 EUR |
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davon 45 % |
1.350 EUR |
Andernfalls würde Herr Meister über 1.350 EUR - 1.260 EUR = 90 EUR monatlich Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltes vornehmen.