2.5.2.1 Mittelverwendung
Im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein wegen eines gemeinsamen Projektes wie dem Kauf oder Bau eines Familienheimes aufgenommenen Darlehens auch tatsächlich für diese Zwecke verwendet wurde.
Beispiel:
Unter Einsatz des Hauses als Sicherungsmittel werden Darlehen aufgenommen, die der Mann einsetzt, um in seinen Betrieb investieren zu können.
Das Darlehen hat letztlich nichts mit dem Haus zu tun, die Verbindlichkeiten treffen allein den Mann, es besteht kein Anspruch auf Beteiligung durch die Frau.
2.5.2.2 Zeitpunkt
Im Regelfall steht ein etwaiger Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich im Wechselspiel zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Beispiel:
Frau und Herr Meister trennen sich. Unterhaltsansprüche bestehen wechselseitig keine. Sie leben im Güterstand der Gütertrennung. Herr Meister bleibt im gemeinsamen Haus. Er zahlt auch die Schulden des Hauses weiter. Insofern er auch den Schuldanteil der Frau bezahlt, kann er einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen. Insofern er den Miteigentumsanteil der Frau am Haus nutzt, kann sie von ihm eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Das Problem ist:
- Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich kann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 1995, 216).
- Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann nur ex nunc gestellt werden (BGH, FamRZ 1995, 216).
Dazu hat der BGH entschieden: "Bewohnt der alleinverdienende Ehegatte nach der Trennung das im Miteigentum beider Eheleute stehende Haus mit Duldung des anderen allein und trägt er wie bisher die hierfür entstehenden Lasten und Finanzierungskosten, ohne erkennen zu geben, dass er einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen beabsichtigt, und verlangt der andere Ehegatte deshalb von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser tatsächlichen Ausgestaltung eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BGB liegen, die einem hälftigen Ausgleich entgegensteht. Verlangt er später rückwirkend einen Ausgleich, so kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für den zurückliegenden Zeitraum kein eigener Nutzungsentgeltanspruch zusteht, entgegenhalten, dass ihm für diese Zeit die Nutzungen des Hauses zugekommen sind." (BGH, FamRZ 1993, 676).
Diese Grundsätze werden auch anzuwenden sein, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind.
Das bedeutet: Der Anspruch auf Nutzungsentgelt kann "nachgeholt" werden, wenn der Ausgleichsanspruch angemeldet wird. Aber:
- Der ausgezogene Ehegatte begibt sich unnötigerweise in eine Lage, in der er nur reagieren kann, falls der Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird. Macht er von vornherein den Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend, so kann er diesen auch verfolgen, wenn der Ausgleichsanspruch aus welchem Grund auch immer nicht erhoben wird (z.B., weil der Verbliebene die Ratenzahlungen eingestellt hat).
"Je nachdem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und die Kosten andererseits stehen, kann sich ein Restausgleich ergeben oder aber ein Ausgleich ganz ausscheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, wie wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde." (BGH, FamRZ 1993, 676) Das ist aber auch umgekehrt zu beachten. Ist also der Nutzungswert höher als der Gesamtschuldnerausgleich, so kann die Differenz zugunsten des Ausgezogenen nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auch explizit gestellt wurde.
Beispiel:
Die Eheleute Huber trennen sich. Ihnen gehört ein Haus. Sie leben in Gütertrennung. Es gibt keine Unterhaltsansprüche. Die Darlehen bedient er im Haus verbleibende Mann weiter mit monatlich 500 EUR. Das Objekt hat einen Wohnwert von 1.000 EUR.
Der Gesamtschuldnerausgleich liegt bei 250 EUR, das Nutzungsentgelt bei 500 EUR. Nur ab dem Zeitpunkt, da Frau Huber den Entschädigungsanspruch geltend macht, kann sie die Differenz von 250 EUR verlangen. Macht Herr Huber den Gesamtschuldnerausgleich mit 250 EUR geltend, so kann sie für die Vergangenheit lediglich mit ihrem Anspruch auf Nutzungsentgelt bis zur Höhe der Anspruchs des Mannes aufrechnen.