Leitsatz

Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung dem jeweiligen Wohnungseigentümer, der die Abberufung begehrt, nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während des Verfahrens der Verwalter neu bestellt wird und der Wohnungseigentümer keinen Antrag auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses stellt.

 

Fakten:

Es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer, über einen Antrag auf Abberufung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Vorliegend war ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben. Dabei ist es hier sogar unerheblich, ob es angesichts der besonderen Situation der Wohnungseigentümerin in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits feststeht, dass sie in der Eigentümerversammlung für eine Abberufung des Verwalters keine Mehrheit erhalten würde. Entscheidend ist nämlich, dass während des Laufs des Verfahrens auf Abberufung des Verwalters dieser erneut für die nunmehr laufende Amtszeit zum Verwalter bestellt wurde. Das führt nicht nur dazu, dass Gründe für die Abberufung des Verwalters, die zum Zeitpunkt seiner Neubestellung bereits berücksichtigt werden konnten, nicht mehr geltend gemacht werden können, sondern schließt auch die Berufung der Wohnungseigentümerin auf eine Unzumutbarkeit der vorherigen Befassung der Eigentümerversammlung aus.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003, 2Z BR 108/03

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung.

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