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(Garten-)Sondernutzungsrecht als schuldrechtliche Vereinbarung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Nur über schuldrechtliche Vereinbarung begründetes (Garten-) Sondernutzungsrecht entfaltet keine Bindungswirkung zulasten späterer Sonderrechtsnachfolger im Eigentum

 

Normenkette

§ 10 WEG a. F.; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Nach einer Teilungserklärung von 1981 hatte sich der teilende Eigentümer vorbehalten, u. a. auch EG-Wohnungseigentümern (wie auch geschehen) Gartennutzungsrechte einzuräumen, und zwar mit dem vereinbarten Inhalt, dass solche Nutzungsüberlassungen nur schuldrechtliche Wirkung haben sollten. Die Eigentümer hatten darauf ihre ihnen zugewiesenen Gartenflächen eingezäunt und verschlossen. Bis zu den Wohnungserwerben im Jahr 2004 durch die Rechtsnachfolger gab es in der Gemeinschaft keinerlei Widersprüche zu den anfänglich übertragenen Nutzungsrechten.

    Einige "Neu-Eigentümer" beantragten zuletzt, (vermeintlich) nach wie vor nutzungsberechtigte Eigentümer zu verpflichten, die Schlösser an den vorgesehenen Gartentoren zu entfernen. Weiterhin wurde die Feststellung beantragt, dass für die Antragsgegner kein Sondernutzungsrecht an den vorderen Grundstücksteilflächen bestehe.

    Die Anträge hatten in allen drei Instanzen Erfolg.

  2. Eines gemeinschaftlichen sog. Vorschaltverfahrens bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei den hier geltend gemachten Ansprüchen (insbesondere dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB i. V. m. §§ 13 und 15 WEG) um einen Individualanspruch handelt, den jeder Miteigentümer unabhängig von einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft (durch Mehrheitsbeschluss) geltend machen kann (vgl. bereits OLG Hamm v. 1.12.1997, 15 W 384/97, FGPrax 1998, 49 f. m. w. N.). Auszugehen ist auch von einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag i. S. d. § 256 ZPO.

    Besteht für die Gesamtgemeinschaft ein allgemeines Gebrauchsrecht an den str...

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  Leitsatz (amtlich) 1. § 10 Abs. 2 WEG kann nicht in der Weise durch eine (im Grundbuch eingetragene) Vereinbarung abbedungen werden, dass jegliche schuldrechtlichen Vereinbarungen auch ohne Eintragung im Grundbuch gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger ...

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