Normenkette

§ 5 Abs. 4 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 873 BGB, § 876 BGB, § 877 BGB, § 19 GBO

 

Kommentar

1. Sind Wohnungs- oder Teileigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung (verdinglichte Sondernutzungsrechte) von der Mitnutzung von Grundstücksflächen (Gartenflächen) ausgeschlossen, so brauchen sie nicht mitzuwirken, wenn innerhalb dieser Sondernutzungsflächen die Grenzen zwischen einzelnen Sondernutzungsberechtigten sowie zwischen Garten- und Wegeflächen verschoben werden (wie BayObLGZ 85, 124 und DNotZ 88, 30). Solche Maßnahmen berühren nicht das Sondereigentum anderer Eigentümer, denen von Anfang an der Mitgebrauch an diesen Flächen ohnehin bereits entzogen war. Hier kann nichts anderes gelten als bei Übertragung eines Sondernutzungsrechts oder bei dessen nachträglicher positiver Zuordnung oder auch bei der Begründung zusätzlicher Sondernutzungsrechte an dem in seinen Grenzen unverändert bleibenden Sondernutzungsbereich.

2. Ein Sondernutzungsrecht kann auch ohne Beschränkungen auf eine bestimmte Nutzungsart eingeräumt werden, selbst wenn dies in der Regel geschieht (h.R.M.; a.A. Ertl, Rechtspfleger 79, 79/81). Auch wenn sich aus der Beschaffenheit der den Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksflächen oder aus deren Kennzeichnung in ursprünglichem Lageplan Beschränkungen für die zulässige Nutzung ergeben sollten, macht dies die Mitwirkung der übrigen Eigentümer und dinglich Berechtigten bei der Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht erforderlich; denn es ist ausgeschlossen, dass sie durch eine geringfügige Verschiebung der Grenzen (wie hier) zwischen Garten- und Wegeflächen in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.11.1998, 2Z BR 95/98)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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