(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in der Regel nicht gegeben, wenn die antragstellende Person
1. |
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt, |
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen