(1) 1Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. 2Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. 3Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

 

(2) 1Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu hören. 2Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich, wenn durch die Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann oder wenn eine drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert. 3Die Anhörung ist in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen.

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