Leitsatz

Die Neuerrichtung einer Gasleitung, die aus dem Kellerraum eines Wohnungseigentümers durch eine tragende Wand in den Kellerraum eines anderen Wohnungseigentümers führen soll, ist eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung.

 

Fakten:

Die Neuerrichtung einer Gasleitung, die aus dem Kellerraum eines Wohnungseigentümers in den Kellerraum eines andern Wohnungseigentümers führen soll, erfordert einen Durchbruch durch eine tragende Wand und stellt daher einen wesentlichen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes dar, der zumindest mit dessen Instandhaltung und Instandsetzung nichts zu tun hat. Eine derartige Maßnahme beeinträchtigt den anderen Wohnungseigentümer deswegen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus, weil sein Sondereigentum in Anspruch genommen werden soll. Der Wohnungseigentümer kann daher gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung der beabsichtigten Baumaßnahme verlangen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 09.04.1998, 2Z BR 164/97

Fazit:

Die Entscheidung macht umgekehrt deutlich, daß ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu der baulichen Veränderung nicht besteht - die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist daher nicht rechtsmißbräuchlich. Der von der Baumaßnahme betroffene Eigentümer kann seine Zustimmung auch durchaus an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Ihm bleibt es im übrigen unbenommen, seine Zustimmung von einer Einigung über weitere das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer betreffende Fragen und der Begleichung etwa noch offener Forderungen abhängig zu machen.

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