Leitsatz

Bei der wechselnden Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden/Büro", "Ladenlokal mit Küche" und "Laden mit Bistro" steht die Bezeichnung "Laden" im Vordergrund. Dies jedenfalls schließt den Betrieb einer Gaststätte aus, die auch über die allgemeinen Ladenöffnungszeiten hinaus betrieben werden soll.

 

Fakten:

Bei der Zweckbestimmung eines Teileigentums ist grundsätzlich auch eine andere Nutzung zulässig, als sie sich aufgrund dieser Zweckbestimmung ergibt, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Egal, ob nun aber in der Teilungserklärung das Teileigentum einmal als "Laden/Büro", als "Ladenlokal mit Küche" und als "Laden mit Bistro" bezeichnet ist, steht zumindest die Bezeichnung "Laden" im Vordergrund der Zweckbestimmung. Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, dass ein Laden an beschränkte öffnungszeiten gebunden ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stört der Betrieb einer Gaststätte außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten wegen der mit ihm verbundenen Lärm- und Geruchsentwicklung mehr als ein Laden und hält sich daher nicht mehr im Rahmen der getroffenen Zweckbestimmung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2000, 2Z BR 35/00

Fazit:

Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen zweckbestimmungswidrig genutzt, kann sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch jeder einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser zweckwidrigen Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen.

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