Leitsatz

Die Klausel in einem Gaststätten-Pachtvertrag, nach der bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Getränkebezugsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR verwirkt sei, ist unwirksam.

(amtlicher Leitsatz des Gerichts)

 

Normenkette

BGB §§ 307, 339, 581

 

Kommentar

In einem Pachtvertrag über eine Gaststätte war vereinbart, dass der Pächter alle Getränke vom Verpächter beziehen musste. Hierfür erhielt der Pächter auf die Pacht in Höhe von 486 EUR einen Nachlass von 300 EUR. Zur Sicherung der Bezugsverpflichtung war eine Vertragsstrafe vereinbart, wonach der Pächter "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR zu zahlen hatte.

Eine solche Klausel ist unwirksam: Bei der Geschäftsraummiete und der Pacht ist zwar die Vereinbarung einer Vertragsstrafe grundsätzlich zulässig (§§ 339 ff. BGB). Wird eine solche Vereinbarung aber durch Formularvertrag getroffen, ist § 307 Abs. 1 BGB zu beachten. Danach ist eine Formularklausel unwirksam, wenn sie den Pächter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Für die Vertragsstrafe wird hieraus abgeleitet, dass die vorgesehene Sanktion nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes stehen darf (BGH, Urteil v. 12.3.2003, XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158 unter Ziff. IV 2). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für jeden Vertragsverstoß – ohne Rücksicht auf dessen Schwere – eine Strafe in gleichbleibender Höhe verwirkt ist oder wenn nach dem Wortlaut der Klausel die Strafe verschuldensunabhängig geschuldet wird (BGH, Urteil v. 18.4.1984, VIII ZR 50/83, NJW 1985, 57). Mit diesen Grundsätzen steht es nicht in Einklang, wenn der Pächter bei "jeder Zuwiderhandlung" einen Betrag von 2.500 EUR zu zahlen hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2007, I-24 U 207/06OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.6.2007, I-24 U 207/06, NZM 2008, 611

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