Beeinträchtigungen durch eine Gebäudeerhöhung oder -aufstockung in Grenznähe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im Gegensatz zu den in § 906 BGB genannten Einwirkungen, wie den grenzüberschreitenden Luftverunreinigungen oder Geruchsbelästigungen, nicht einem angrenzenden Grundstück zugeführt werden, sondern als mittelbare Folge des höher gebauten Gebäudes dem niedrigeren Gebäude lediglich bisherige Vorteile entziehen. Mit anderen Worten bestehen die negativen Auswirkungen des höher gebauten Gebäudes darin, dass es alleine durch sein Vorhandensein stört. Derartige negative Einwirkungen fallen nach ständiger Rechtsprechung nicht unter § 906 BGB, sodass der Nachbar nicht die Möglichkeit hat, mit einer Klage nach den §§ 1004, 906 BGB gegen sie vorzugehen.
Derartige negative Einwirkungen, die als Folge einer rechtlich zulässigen Grundstücksnutzung für das Nachbargrundstück gewisse mittelbare Nachteile mit sich bringen, müssen deshalb vom Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden. Es sei denn, ihm steht im Einzelfall aufgrund des von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelten Rechtsinstituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ein Abwehr- oder Ausgleichsanspruch wegen besonders schwerer Beeinträchtigung zu. So kann es nach Auffassung des BGH nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten sein, dass der Erbauer eines Hochhauses, durch dessen Abschattungswirkung der Fernsehempfang im Nachbargebäude unmöglich gemacht wird, dem Nachbarn auf dessen Kosten die Errichtung einer eigenen Antenne auf dem Hochhaus oder den Anschluss an die Hochhausantenne gestattet, wenn eine einschlägige landesgesetzliche Regelung fehlt.
Insoweit ist es nur folgerichtig, dass nach der Rechtsprechung auch eine Baubehörde keine nachbarschützenden Rechte verletzt und sich damit keinem Schadensersatzanspruch des Nachbarn wegen Amtspflichtverletzung aussetzt, wenn ein genehmigtes Hochhaus eine Störung des Fernsehempfangs auf dem Nachbargrundstück verursacht:
Mit dieser Rechtslage übereinstimmend gehen die einschlägigen Landesvorschriften ebenfalls davon aus, dass die aufgezeigten negativen Einwirkungen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Zum Ausgleich bestimmter Nachteile verbessern sie jedoch seine Rechtsposition insoweit, als er bei einer technisch notwendigen Erhöhung von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen als unabdingbare technische Einrichtungen auf seine Kosten die baulichen Anlagen des höher bauenden Nachbarn in Anspruch nehmen darf, soweit dies technisch notwendig, baurechtlich zulässig und dem höher bauenden Nachbarn zumutbar ist.