Das LG meint, K sei nicht befugt, zu klagen! X sei tatsächlich der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschein sei eindeutig. Dies werde auch an der Bezeichnung der Versicherung im Versicherungsschein erkennbar. Dort heiße es: "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal". Bei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers auf der 1. Seite des Versicherungsscheins finde sich im Übrigen der Zusatz: "für WEG...".

Nach Teil B, § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen sei aber im Fall der Versicherung für fremde Rechnung allein der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Der Versicherte sei auch dann nicht prozessführungsbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins sei. Es sei von B auch nicht treuwidrig, sich auf die Rechtslage zu berufen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass für K eine problematische Situation eintrete, wenn weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die zuständige Verwaltung geneigt sei, seine Ansprüche gegenüber einer Versicherung durchzusetzen und K selbst dies aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis nicht könne. K bleibe aber wohl die Möglichkeit, entweder von der Verwaltung oder von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verlangen, dass seine Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls habe K unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Verwaltung.

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