Leitsatz
Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Grundlegende Um- oder Ausbauten – wie etwa ein Dachgeschossausbau – können eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz begründen; dagegen kann bei Maßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (gegebenenfalls zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1
Das Problem
- Bei einer Umgestaltung seines Badezimmers im Jahr 2012 entfernt Wohnungseigentümer B den Estrich vollständig und baut eine Fußbodenheizung ein. Ferner erneuert B den Fliesenbelag sowie die Sanitärobjekte vollständig und verlegt eine Steigleitung unter Putz.
- Wohnungseigentümer K, dessen Sondereigentum unter dem von Wohnungseigentümer B liegt, nimmt an diesen Maßnahmen Anstoß. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Badmodernisierung verschlechtert, verklagt er B. Er verlangt, dass B bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung ergreift, hilfsweise, dass B ein Schallschutzniveau auf dem Stand des Jahres 2012, hilfsweise auf dem Stand des Jahres 1990 herstellt.
Das Amtsgericht verurteilt B, eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach näheren Vorgaben wiederherzustellen. Im Übrigen weist es die Klage ab. Mit seiner Berufung will es K erreichen, dass B bestimmte weitere Maßnahmen vornimmt. Hilfsweise soll B dazu verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die der Tritt- und Installationsschall
- den Anforderungen der Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10 (Trittschallpegel: ≪=37 dB; Installationsschallpegel: ≪=24 dB),
- hilfsweise den Anforderungen der Schallschutzstufe II der Richtlinie VDI 4100:2012-10 (Trittschallpegel: ≪=44 dB; Installationsschallpegel: ≪=25 dB),
- hilfsweise den Anforderungen der DIN 4109-89 Beiblatt 2 (Trittschallpegel: ≪=46 dB; Installationsschallpegel: ≪=25 dB) genügt.
- Das Landgericht ändert das Urteil des Amtsgerichts ab und gibt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem dritten Hilfsantrag insoweit statt, als es B verurteilt, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB nicht übersteigt. K stehe der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen nicht zu. Denn es sei dem Störer überlassen, auf welche Weise er eine Störung beseitige. K könne aber gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG verlangen, dass ein Trittschallpegel von 46 dB nicht überschritten werde – und nicht, wie zurzeit, 52 dB (diagonale Messung) bzw. 57 dB (vertikale Messung). Denn das einzuhaltende Schallschutzniveau richte sich nach den bei Errichtung des Gebäudes geltenden Grenzwerten. Zu dieser Zeit habe Beiblatt 2 der maßgeblichen DIN 4109-89 einen Vorschlag für erhöhten Schallschutz (≪=46 dB) enthalten; die Einhaltung dieser Schallschutzwerte dürfe K erwarten, weil er bei einer der Baubeschreibung entsprechenden Errichtung des Wohngebäudes erreicht worden sei. Ein Anspruch auf darüber hinausgehenden Schallschutz bestehe dagegen nicht. Der Eingriff in den Estrich sei unerheblich, weil B nur einen einzelnen Raum renoviert habe. Es seien auch keine anderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer K ein höheres Schallschutzniveau beanspruchen könne. Die Gemeinschaftsordnung enthalte keine Vorgaben zum Schallschutz. Eine Verbesserung des Installationsschallpegels könne K nicht beanspruchen, weil insoweit der erhöhte Schallschutzwert gemäß DIN 4109-89, Beiblatt 2 (≪=25 dB) nur geringfügig und kaum wahrnehmbar überschritten werde.
- Mit seiner Revision will es K erreichen, dass dem ersten, hilfsweise dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben wird.
Die Entscheidung
Die Revision des klagenden Wohnungseigentümers hat keinen Erfolg! Da B die Verurteilung hinnehme und K nur die Abweisung der ersten beiden Hilfsanträge angreife, komme es allein darauf an, ob K die Einhaltung eines höheren Schallschutzniveaus als bereits zugesprochen verlangen könne. Einen solchen weitergehenden Anspruch verneine das Landgericht rechtsfehlerfrei.
Rechtlicher Maßstab
Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten sei § 14 Nr. 1 WEG. Diese Bestimmung, die auch bei Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich sei, die den Schallschutz beeinflussten (Hinweis auf BGH v. 1.6.2012, V ZR 195/11, NJW 2012 S. 2725 Rn. 5), sei nach § 22 Abs. 1 WEG anzuwenden. Denn für das Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass B ohne Zustimmung der K eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen habe, indem er den Estrich entfernt un...