Wohnungseigentümer K geht gegen Mieter B, einen Verein, im Hauptantrag nach § 1004 Abs. 1 BGB vor. B gebraucht die im Sondereigentum stehenden Räume eines Teileigentums als "Eltern-Kind-Zentrum". K weist darauf hin, dass die Räume in einer Anlage der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet sind. Das Landgericht gibt dem Hauptantrag statt. Die dagegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision.

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