Wenn die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung die Räume im Erdgeschoss als "gewerbliche Räume" ausweist und die übrigen Räume "zu Wohnzwecken dienende Räume" sein sollen, ist im EG der Betrieb einer Arztpraxis grundsätzlich zulässig. Eine Ausweitung der Arztpraxis auf das 1. OG ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn im 2. OG seit mehr als 10 Jahren zunächst eine Steuerkanzlei mit relativ geringem Publikumsverkehr betrieben wurde, die Wohnung danach an eine Lehrerin vermietet war, anschließend dort eine Unfallhilfsorganisation ihre Geschäftsstelle mit einem regen Publikumsverkehr betrieben hat, später im 2. OG ein Fotostudio eingerichtet war und zuletzt ein Büro mit verhältnismäßig geringem Publikumsverkehr. Allein die Tatsache, dass die Wohnung im 2. OG über einen längeren Zeitraum zweckbestimmungswidrig genutzt wurde, ohne dass ein Eigentümer etwas dagegen unternommen hätte, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass im Hinblick darauf für die Zukunft jede zweckbestimmungswidrige Nutzung durch einen anderen Eigentümer hingenommen werden muss. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass ein Anspruch für die ausschließliche Nutzung der Wohnung im 2. OG als Wohnung verwirkt wäre, gilt dies nicht für die Wohnung im 1. OG, wo in diesem Streitfall die Praxis eingerichtet werden sollte.[1]

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