Die Bezeichnung des Anwesens in der Gemeinschaftsordnung als "gutes Wohnhaus" ist dahin zu verstehen, dass nicht sämtliche anderen Nutzungsarten, sondern nur solche ausgeschlossen sind, die von der Verkehrsauffassung als mit dem Charakter eines guten Wohnhauses unvereinbar angesehen werden. Ob eine Eigentumswohnung für freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden darf, insbesondere als Krankengymnastikpraxis, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Verhältnisse wie auch der Art und des Umfangs der Nutzung zu entscheiden. Ein Eigentümerbeschluss zur Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG darf einem Wohnungseigentümer nicht eine Nutzung seines Sondereigentums untersagen, die sich in den Grenzen der §§ 13 Abs. 1, 14 WEG hält; im vorliegenden Fall wurde die Praxis für zulässig angesehen.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 5.1.1984, 2 Z 23/83.

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