Ist in der Teilungserklärung eine gewerbliche Nutzung gestattet, "soweit dadurch nicht, etwa durch Lärmentwicklung oder Ähnliches, der Wohnwert der Einheiten 2 und 3 beeinträchtigt wird", ist der Betrieb eines Mode-Outlets zulässig. Generell halte sich der Betrieb eines Mode-Outlets im Rahmen der vor Umwandlung des Hauses in einer Wohnungseigentumsanlage erfolgten Nutzung der Räume als Modehaus in dem Bereich einer Fußgängerzone und hiervon abgegrenzter weiterer Gewerbeeinheiten sowie einer mittlerweile ebenfalls angesiedelten Rechtsanwaltskanzlei.[1]

[1] AG Frankenthal, Urteil v. 14.12.2016, 3a C 298/16.

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