Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichnetes Sondereigentum als Steuerberaterpraxis zu nutzen. Im Fall zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.[1]

Siehe auch "Architekturbüro", "Büro", "Ingenieur(planungs)büro", "Patentanwaltskanzlei" und "Wirtschaftsprüferkanzlei".

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