Die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist Hauptpflicht des Vermieters.[1] Zunächst hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu verschaffen.[2] Dies geschieht regelmäßig durch Einräumung der tatsächlichen Gewalt über die Sache[3], z. B. durch Übergabe der Schlüssel. Ab Besitzübergabe treten grundsätzlich die Gewährleistungsregelungen des Mietrechts anstelle der allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen. Die Gebrauchsgewährung erstreckt sich auf alle wesentlichen Bestandteile des Mietobjekts.

[2] BGH, MDR 1976 S. 218.

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