Zwar können in der Gemeinschaftsordnung nicht zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums zu Sondereigentum erklärt werden, mit der Folge, dass der jeweilige Wohnungseigentümer automatisch zur Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung, verpflichtet ist. Durch Vereinbarung können aber Erhaltungspflichten bezüglich Bereichen des Gemeinschaftseigentums begründet werden. Dies ist häufig bezüglich der im Bereich des jeweiligen Sondereigentums vorhandenen Außenfenster und der Wohnungseingangstür der Fall. In einem derartigen Fall trifft den Wohnungseigentümer auch die Kostentragungspflicht.[1]

Die Gemeinschaftsordnung kann aber auch nur eine entsprechende Kostentragungspflicht regeln. Dann verbleibt die Entscheidungskompetenz und Durchführungsverpflichtung bei der Gemeinschaft, der betreffende Wohnungseigentümer hat aber die Kosten zu tragen. Auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann entsprechendes auch durch Beschluss geregelt werden.

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