Grundsätzlich zulässig ist auch die Nutzung von Teileigentumseinheiten zur Vermietung an Pensionsgäste. Ob gewerbe- oder baurechtliche Genehmigungen für eine derartige Nutzung erforderlich sind, ist für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bedeutungslos.[1]
Zweckbestimmung "Büro"
- Unzulässig ist insbesondere die Nutzung als Intensivpflege- und Beatmungs-WG.[2]
- Die Nutzung als Zahnarztpraxis kann dann zulässig sein, wenn diese nur durch einen Einzelzahnarzt zu üblichen Praxiszeiten betrieben wird.[3]
Zweckbestimmung "Laden"
Unzulässig ist die Nutzung als:
- Gaststätte[4]
- Kleingaststätte mit Öffnungszeiten bis 22 Uhr[5]
- (Fisch-)Großhandelsgeschäft[6]
- Imbissstube als Verkaufsstelle für warme Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle[7]
- Pizza-Service[8]
- Pizzeria[9]
Zweckbestimmung "Gaststätte"
Unzulässig ist die Nutzung als:
- Abendlokal mit dem Angebot von Live-Musik, Tanzfläche und täglich wechselnden Aktionen-Cocktails[10]
- Spielhalle[11]
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