Praxis-Beispiel

Zweckbestimmungswidrige Nutzung

In der im ersten Obergeschoss gelegenen Teileigentumseinheit wird von mehreren Zahnärzten gemeinsam eine Zahnklinik betrieben. In der Teilungserklärung ist für diese Einheit jedoch eine Büronutzung vorgesehen. Nach dem Mietvertrag sind die Zahnärzte allerdings zur Nutzung des Teileigentums als Zahnklinik berechtigt. Die Nutzung als Zahnklinik hält sich nicht im Rahmen dieser Zweckbestimmung und führt bei typisierender Betrachtungsweise auch zu größeren Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer als eine Nutzung für Bürozwecke.[1]

Der vermietende Eigentümer ist hier Unterlassungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und etwaigen konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigter Wohnungseigentümer ausgesetzt. Von besonderer Bedeutung ist, dass diese Unterlassungsansprüche nicht der Verjährung unterliegen. Sie können allenfalls verwirken. Lediglich ggf. jahrelanges Untätigbleiben der übrigen Wohnungseigentümer führt allein noch nicht zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs.[2] In derartigen Fällen kann sowohl der vermietende Wohnungseigentümer als auch der Mieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[3] Für den vermietenden Wohnungseigentümer ist beides mit dem im Einzelfall existenzgefährdenden Risiko verbunden, dass er seinem Mieter auf Schadensersatz haftet. Diese Aspekte sollten potenzielle Erwerber von Sondereigentumseinheiten stets beachten.

[3] LG Bochum, Urteil v. 16.7.2018, I-1 318/17.

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