Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung des OLG Zweibrücken waren die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse im Rahmen der seiner Partei bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Verfahrenskostenhilfe war sowohl für das Ehescheidungsverfahren als auch für das aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennte Verfahren zum Sorgerecht bewilligt worden. Der Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren war auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden.

Für das abgetrennte Sorgerechtsverfahren hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Festsetzung ihrer Vergütung gemäß § 45 RVG auf 586,08 EUR begehrt. Festgesetzt wurden 32,73 EUR. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner hat das Familiengericht die Vergütung auf die beantragten 586,08 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Staatskasse, die ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin stehe die geltend gemachte Vergütung für das abgetrennte Sorgerechtsverfahren in voller Höhe zu.

Mit der Abtrennung sei die frühere Folgesache Sorgerecht zur selbständigen Familiensache geworden und habe damit auch den Status einer Folgesache verloren.

Gebührenrechtlich seien diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Allerdings müssten sich die Beschwerdegegner anrechnen lassen, was sie bereits im Verbundverfahren als (Mehr-)Betrag aus dem Wert der Sorgerechtssache erhalten hätten. Vorliegend sei im Verbundverfahren hinsichtlich der früheren Verbundsache Sorgerecht ein Verfahrenswert nicht festgesetzt worden, was zur Folge habe, dass auch die den Beschwerdegegnern aus dem dort festgesetzten Verfahrenswert bewilligte Vergütung keinen Anteil enthalte, der auf das Sorgerecht entfalle. Ihn stehe deshalb die im selbständigen Verfahren verdiente Vergütung nach dem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR wie geltend gemacht in voller Höhe zu.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2012, 6 WF 55/12

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