(1) 1Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. 2Bei der Festlegung der Gebühren der betreffenden Verwaltungseinheit sollen die nach Satz 1 angesetzten Kosten nicht unterschritten werden. 3Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung oder Benutzung für den Gebührenpflichtigen stehen.

 

(2) 1Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. 2Der Berechnung der Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. 3Der Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. 4Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. 5Dabei ist der Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Buchwert anzusetzen. 6Soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge oder Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. 7Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.

 

(3) 1Bei der Festlegung der einzelnen Gebühr können in besonderen Fällen aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiung für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen vorgesehen werden. 2Die dabei entstehenden Einnahmeausfälle dürfen, soweit sie nicht geringfügig sind, nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.

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