Leitsatz

Ist Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einen Wohnungseigentümer aus dem bestehenden Fernsehkabelanschluss zu entlassen und ihm dadurch Kabelgebühren in Höhe von 128 DM jährlich zu ersparen, wird der für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Wert nicht überschritten.

 

Fakten:

Der Antrag eines Wohnungseigentümers auf Abmelden seines Kabelanschlusses sowie Befreiung von den entsprechenden Kosten wurde seitens der Eigentümergemeinschaft abgelehnt, woraufhin der Eigentümer das Wohnungseigentumsgericht zur Entscheidung angerufen hatte. Dies hatte den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde daraufhin als unzulässig verworfen, da die erforderliche Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht worden war. Denn die Rechtsmittelbeschwer bemisst sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführens an der änderung der angefochtenen Entscheidung. Da allein dieses maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt. Da bei einer jährlichen Belastung der Wohnungseigentümer durch den Kabelanschluss von rund 128 DM deren Beschwer weit unter dem nach § 45 Abs. 1 WEG maßgebenden Wert von 1.500 DM liegt, war das Rechtsmittel unzulässig.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.09.2000, 2Z BR 62/00

Fazit:

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen, weil die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig ist, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat.

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