Die Beschwerde hat Erfolg! Der Gebührenstreitwert sei nach § 49 GKG nach dem Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer zu bemessen, wobei das 7,5-fache klägerische Interesse die Grenze bilde. Das Gesamtinteresse sei einerseits nicht mit dem Interesse der begehrten Beschlüsse gleichzusetzen. Andererseits sei es aber auch nicht sachgerecht, das Interesse lediglich mit den Kosten für die Durchführung einer Versammlung zu bemessen. Vielmehr sei es richtig, den Gebührenstreitwert mit einem Viertel des Interesses an den gefassten Beschlüssen zu bemessen. Das für § 49 GKG maßgebliche Einzelinteresse bemesse sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil des Werts der begehrten Beschlüsse. Da die Gemeinschaft im Fall nur aus 2 Wohnungseigentümern bestehe, übersteige das 7,5-fache Einzelinteresse das Gesamtinteresse, sodass der Streitwert nach diesem zu bemessen sei. Daher sei der Wert auf 1.237,50 EUR (25 % von 4.950 EUR) festzusetzen.

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