Problemüberblick

Im Fall will ein Wohnungseigentümer einen Beschluss nach § 24 Abs. 3 Fall 2 WEG erzwingen. Streitig ist, wie der Gebührenstreitwert für diese Klage festzusetzen ist.

Gebührenstreitwert

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts sind mehrere Schritte zu unternehmen. Überblick:

  • Schritt 1 – Festsetzung des Gesamtinteresses.
  • Schritt 2 – Ermittlung des 7,5-fachen Werts des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen
  • Schritt 3 – Ermittlung des Verkehrswerts des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen
  • Schritt 4 – Vergleich
  • Schritt 5 – Maßgeblich ist der kleinste Wert (meist, aber nicht immer, das 7,5-fache klägerische Interesse)

Für das Gesamtinteresse muss man ermitteln, welches Interesse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an der Versammlung hat. Dazu ist zu betrachten, um welche Gegenstände es geht. Dazu ist deren Wert zu ermitteln. Für das 7,5-fache klägerische Interesse ist das Individualinteresse zu ermitteln. Im Fall lautet das Gesamtinteresse nach den AG-Feststellungen 4.950 EUR. Für einen Abschlag von ¾ sehe ich keinen Raum. Zwar geht es nicht um die Beschlüsse, sondern um die Möglichkeit diese zu fassen. Ohne Möglichkeit, gibt es aber keine Beschlüsse. Daher muss die Möglichkeit wertmäßig mit den Beschlüssen übereinstimmen (ähnlich macht man es bei der Ablehnung eines Richters: diese entspricht dem Wert der Hauptsache). Das Individualinteresse des Klägers wird im Fall wohl ½ von 4.950 EUR betragen haben. Multipliziert man diesen Betrag mit 7,5 (= 18.562,50 EUR), übersteigt er 4.950 EUR. Danach ist dem AG Recht zu geben. Der Wert ist auf 4.950 EUR festzusetzen.

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