Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert eines Beschlusses zu ermitteln ist, dessen Gegenstand eine Erhaltungsmaßnahme ist. Maßgeblich ist § 49 GKG. Der Streitwert ist danach auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen (Gesamtinteresse) und darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (Einzelinteresse).

Erhaltungsmaßnahmen

Der BGH meint, das Gesamtinteresse sei nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme zu ermitteln. Sind für eine Erhaltungsmaßnahme beispielsweise 100.000 EUR aufzubringen, stellt diese Summe mithin das Gesamtinteresse dar. Das Einzelinteresse richte sich nach den auf den klagenden Wohnungseigentümer anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Muss sich ein Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zum Beispiel in Höhe von 3.000 EUR an einer Erhaltungsmaßnahme beteiligen, ist dieser Betrag das Einzelinteresse. Nach § 49 GKG ergibt das 22.500 EUR (7,5 x 3.000). Der Wert kann sich erhöhen, wenn der klagende Wohnungseigentümer Eigentümer mehrerer Wohnungseigentumsrechte ist. Die Obergrenze bildet der Verkehrswert des oder der Wohnungseigentumsrechte.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Wohnungseigentümer können eine Erhaltungsmaßnahme in allen Details beschließen. Sie sind aber auch befugt, wie im Fall, nur "grundsätzlich" zu beschließen, dass beispielsweise eine Fassade oder die Außenanlagen verändert werden sollen.

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