Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer beschlossen hatten, in Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung auch Verwandte ersten Grades und Ehepartner als Vertreter eines Eigentümers in der Versammlung mit Stimmrecht zuzulassen (TOP 9). Ferner geht er gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer den Einbau eines Kaminofens (TOP 11) genehmigt hatten, sowie gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Umgestaltung eines Eingangsbereichs (TOP 12) genehmigt hatten. Das AG setzt für diese 3 Gegenstände als Gebührenstreitwert 15.000 EUR fest. Gegen diese Festsetzung wendet sich K's Rechtsanwalt mit einer Streitwertbeschwerde. Er beantragt, den Streitwert auf 45.000 EUR festzusetzen.

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