Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K begehrt von Wohnungseigentümer B im Urkundenprozess u. a., B zur Zahlung auf künftigen Vorschuss bis zu einem neuen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu verpflichten. Fraglich ist, nach welchen Bestimmungen der Gebührenstreitwert zu berechnen ist.

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