Teilweise mit Erfolg! Der Beschluss zu TOP 3 habe bei genauer Betrachtung 2 Teile. Er beziehe sich zum einen auf ein konkret benanntes Verfahren. Zum anderen erstrecke sich die Weisung auf alle neu zu vergebenden Mandate, deren Umfang im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen sei. Der 1. Beschlussteil sei mit 5.000 EUR zu bewerten. Beim 2. Beschlussteil handele es sich um einen unbestimmten, in die Zukunft gerichteten Dauerbeschluss für die Vergabe neuer Mandate. Für dessen Bewertung könne man nicht § 9 ZPO heranziehen. § 9 ZPO erfasse nur Leistungen wiederkehrender Art. Wiederkehrend seien Leistungen nur dann, wenn sie auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhend in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen in gleichmäßigem bzw. nahezu gleichmäßigem Umfang verlangt werden könnten. Dies sei bei gesonderten Verfahren unterschiedlicher denkbarer Ausprägung und der jeweils einzeln hierzu erfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht der Fall. Die anwaltliche Leistung hänge vom Einzelfall ab und könne nicht in gleichmäßigem bzw. nahezu gleichmäßigem Umfang verlangt werden. Der Wert dieses Beschlussteils sei daher nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei die Parteien zur Darlegung von Schätzgrundlagen – der Zahlungen der letzten 3 Jahre – aufgefordert worden seien. Daraus ergebe sich ein weiterer Wert von ca. 10.000 EUR.

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