Problemüberblick

Im Fall hat das LG das falsche Rechtsmittel zugelassen. Der BGH korrigiert das, indem er die Zulassung der nicht statthaften Rechtsbeschwerde in die Zulassung einer statthaften weiteren Beschwerde umdeutet. Das ist gut vertretbar. In der Sache ging es um die Anwendung des § 9 ZPO auf künftiges Hausgeld. Die Beschwerdeführerin hat dabei nach Hinweisen des KG Berlin ihre Beschwerde zurückgenommen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat wie ein Rechtsanwalt die Möglichkeit, gegen die vom AG oder LG angenommene Höhe des Gebührenstreitwerts vorzugehen. Hier gilt: Je geringer der Gebührenstreitwert ist, desto weniger Kosten kommen auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, wenn sie verliert. Es lohnt daher immer, zu schauen, ob die Gerichte mit ihren Festsetzungen richtig liegen. Hier sollten die Verwaltungen viel initiativer als bislang handeln!

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