(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Bis 08.04.2014: Verkehr, Bau und Stadtentwicklung] ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. 2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
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der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder |
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der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, |
liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, zuständig.
(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.
(4) Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr [Bis 31.12.2014: Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung] ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für:
1. |
die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen [Bis 31.12.2012: Sachverständigen] für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 – ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken – und der Klasse 9 – ausgenommen Meeresschadstoffe – sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss; |
2. |
die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr. |
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die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr. |
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss.
(7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss.
(8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
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Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften, |
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den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5, [Bis 31.12.2012: und] |
3. |
Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und [Bis 31.12.2012: für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.] |
4. |
die Erteilung von Bescheinigungen nach Nummer 1.3.2 des IMSBC-Codes. |
(9) Die vo...