Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
1. |
hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADN zu beachten; |
4. |
hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden kann; |
5. |
hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen; |
7. |
hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; |
8. |
hat während der Beförderung
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; |
9. |
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln; |
10. |
darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; |
12. |
[3]hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen. |
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