(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

 

(2) 1Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat

 

1.

der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,

 

2.

der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur[1] [Bis 31.12.2020: Eisenbahninfrastrukturunternehmer] im Eisenbahnverkehr oder

 

3.

der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt

die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. 2Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur[2] [Bis 31.12.2020: Eisenbahninfrastrukturunternehmer] zu benachrichtigen.

 

(3) 1Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat

 

1.

der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,

 

2.

der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder

 

3.

der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt

die Sendung möglichst rasch anzuhalten. 2Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.

[1] Geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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