Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Von 2015 bis 2022: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] ist zuständige Behörde für

 

1.

den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

 

2.

Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

 

3.

[3]die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

Von 2019 bis 2020:

3.

die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;

 

4.

die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

 

a)

im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

 

b)

im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

 

5.

die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

 

6.

den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;[4] [Von 2019 bis 2020: und]

 

7.

[5]den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und

 

8.[6] [Bis 31.12.2020: 7.]

[7]die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN.

[1] Geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Nr. 3 geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Nr. 7 eingefügt durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge