Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,

 

2.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,

 

3.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,

 

4.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

5.

[1]entgegen § 9 Abs. 1

 

a)

Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

 

b)

Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

 

c)

Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,

 

d)

Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,

 

e)

Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,

 

f)

Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,

 

g)

Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,

 

h)

Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,

 

i)

[2]Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird,

Bis 31.12.2006:

i)

Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,

 

j)

Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,

 

k)

Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,

 

l)

Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,

 

m)

Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,

 

n)

Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,

 

o)

Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,

 

p)

Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,

 

q)

Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,

 

r)

Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder

 

s)

Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,

Bis 10.01.2005:

5.

entgegen § 9 Abs. 1

a)

Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b)

Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

c)

Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,

d)

Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,

e)

Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,

f)

Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,

g)

Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,

h)

Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,

i)

Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,

j)

Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,

k)

Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,

l)

Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,

m)

Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,

n)

[3]Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,

Vom 06.05.2003 bis 06.04.2004:

n)

Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,

Bis 05.05.2003:

n)

Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben wird,

o)

Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,

p)

Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftliche...

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