(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
(2) 1Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von
1. |
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, |
2. |
bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/ 59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, |
4. |
biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht werden. |
2Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
(2) 1Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von
1. |
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, |
2. |
bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/ 59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, |
4. |
biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht werden. |
2Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Beschäftigte tätig werden. 3Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
(3) 1Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. 2Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen gefährdet werden können.
(4) 1Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe und Zubereitungen. 2Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und die darauf gestützten Rechtsverordnungen.
(5) 1Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht
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für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sind, |
2Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.