(1) 1Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. 2Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. 3Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. 4Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach

 

1.

den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder

 

2.

gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder

 

3.

den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen

zu berücksichtigen. 5Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. 6Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales[1] [Bis 07.11.2006: Wirtschaft und Arbeit] nach § 21 Abs. 4 sind zu beachten.

 

(2)[2] Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen.

Bis 08.03.2007:

(2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EWG einzustufen.

 

(3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.

 

(4) 1Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. 2Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. 3Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache abzufassen.

 

(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.

[1] Geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007. Anzuwenden ab 09.03.2007.

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