Zusammenfassung
Gegenleistungen können der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 S. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wenn sie für eine Verwertung im Interesse der Gläubiger geeignet sind. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kommt es hierbei nicht an.
Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 S. 1 GmbHG entfällt, soweit dem Gesellschaftsvermögen unmittelbar für die Zahlung eine Gegenleistung zufließt, die für eine Verwertung zugunsten der Gläubiger geeignet ist. Ein zeitlich unmittelbarer Leistungsaustausch wie beim Bargeschäft im Rahmen der Insolvenzanfechtung ist dabei nicht erforderlich.
Hintergrund
Der Beklagte war "Director" einer englischen Limited, über deren Vermögen – weil sie ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübte – ein deutsches Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nach den Feststellungen in dem Klageverfahren war die Gesellschaft jedoch schon drei Monate vor der Insolvenzantragstellung zahlungsunfähig. Der Insolvenzverwalter nahm den Beklagten nun auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an Arbeitnehmer und an Lieferanten von Energie und Wasser sowie für einige sonstige Dienstleistungen geleistet hatte.
Die Entscheidung des BGH
Zunächst bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Haftung für masseschmälernde Zahlungen durch das Leitungsorgan für alle in Deutschland agierenden Kapitalgesellschaften greift, nicht nur für die GmbH.
In der Sache präzisiert der BGH in zwei Punkten seine neuere Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer von der Haftung für den Vermögensabfluss befreit ist, wenn der Gesellschaft unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung werthaltige Gegenwerte zufließen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese in der Insolvenz noch vorhanden sind.
Zum einen stellt der BGH klar, dass es – anders als bei der Insolvenzanfechtung – für die Frage des Zusammenhangs zwischen Leistung (bzw. Zahlung) und Gegenleistung nicht auf den zeitlichen Zusammenhang ankomme. Die Situation sei mit der Insolvenzanfechtung nicht vergleichbar. Eine Schmälerung der Aktivmasse durch eine an sich verbotene Zahlung gem. § 64 GmbHG könne auch durch eine zeitlich viel später erfolgende Gegenleistung ausgeglichen werden.
Zum anderen führt der BGH in dieser Entscheidung erstmals aus, nach welchen Kriterien die "Werthaltigkeit" der in die (zukünftige) Insolvenzmasse gelangende Gegenleistung zu bewerten ist: Diese müsse – im Zeitpunkt ihrer Gewährung – für eine Verwertung zugunsten der Gläubiger geeignet sein. Hieran gemessen seien nur Gegenleistungen zu berücksichtigen, die das Aktivvermögen der Gesellschaft vermehren. Arbeits- und Dienstleistungen sind damit regelmäßig nicht "werthaltig", ebenso wenig die Lieferung von Energie oder Wasser.
Anmerkung
Auch nachdem der BGH in seiner neueren Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG die Berücksichtigung von Gegenleistungen grundsätzlich für möglich hält, bleibt das Haftungsrisiko für Geschäftsführer hoch. Denn der BGH stellt in diesem Urteil nochmals klar, dass zunächst einmal jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht verboten ist und die Haftung gem. § 64 S. 1 GmbHG begründet. Nur wenn aus demselben wirtschaftlichen Sachverhalt eine Gegenleistung resultiert, die die verursachte Masseschmälerung im Aktivvermögen der Gesellschaft wieder ausgleicht, sieht der BGH insoweit keine Schmälerung des haftenden Vermögens, weshalb dann der Zweck der Haftung (die verursachte Schmälerung zu kompensieren) entfällt.
Aus der neueren Rechtsprechung ergibt sich also keineswegs, dass nun bestimmte Geschäfte oder Zahlungen zulässig oder von der Haftung nach § 64 GmbHG ausgenommen wären. Die an sich begründete Haftung entfällt nur, weil sie zu einer Überkompensation führen würde, wenn (mit oder ohne Zutun des Geschäftsführers) die durch die konkrete Zahlung eingetretene Masseschmälerung bereits ohne die Haftung wieder ausgeglichen wurde.
Folgerichtig weist der BGH in den Urteilsgründen auch nochmals darauf hin, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht nur noch zweierlei zu tun hat: 1. Unverzüglich den Insolvenzantrag zu stellen und 2. im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger die noch verbliebene Masse zu erhalten.