BMF, Schreiben v. 6. 10.2005, IV B 1 - S 1321 CZE - 1/05, BStBl I 2005, 904
1 Anlage
Anliegend übersende ich die mit Tschechien getroffene Absprache vom 30.8.2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
Mit der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen übertrage ich hiermit gemäß § 1a Absatz 2 EG-Amtshilfe-Gesetz dem Bayerischen Landesamt für Steuern für den Freistaat Bayern und dem FA Chemnitz-Süd für den Freistaat Sachsen die Aufgaben einer zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie 77/799/EWG für den Auskunftsaustausch mit dem Tschechischen Finanzministerium im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Anwendungsbereich und Umfang der Delegation ergeben sich aus der Absprache vom 30.8.2005. Im Übrigen verbleibt es für den Bereich der direkten Steuern bei den bisherigen Zuständigkeiten (vgl. Tz. 1.6 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 3.2.1999, BStBl 1999 I S. 228, 974 und Nr. 3 des BMF-Schreibens zur Verlagerung von Aufgabenbereichen des Bundesministeriums der Finanzen an das Bundesamt für Finanzen vom 29.11.2004, BStBl 2004 I S. 1144).
Das Bayerische Landesamt für Steuern und das FA Chemnitz-Süd haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer zuständigen Behörde die allgemeinen Regeln der zwischenstaatlichen Amtshilfe zu beachten, wie sie im Einzelnen im Merkblatt vom 3.2.1999 zusammengefasst sind. Dazu gehört in den Fällen der Artikel 2 und 4 der Absprache ggf. auch die Pflicht zur Anhörung inländischer Beteiligter (§ 117 Absatz 4 AO; Tz. 5 des Merkblatts).
Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt mit Wirkung ab dem 1.1.2006. Für Verfahren, die bis Ende 2005 anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Anlage Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe
Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19.12.1980 (im Folgenden „das Abkommen”),
und gestützt auf
die Bestimmungen der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom 19.12.1977 in der Fassung der Richtlinie Nr. 2004/106/EG vom 16.11.2004 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (im Folgenden „die Richtlinie”) oder jeder sonstigen Richtlinie oder Verordnung, die die Richtlinie ändert oder ersetzt,
sowie angesichts des Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe,
sind das Bundesministerium der Finanzen und die zuständige Behörde der Tschechischen Republik wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
Nach Artikel 26 des Abkommens und Artikel 1 der Richtlinie tauschen die zuständigen Behörden die Informationen aus, die zur Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen und die Richtlinie fallenden Steuern erforderlich sind.
Artikel 2 Auskunftsaustausch auf Ersuchen
Auskünfte werden auf Ersuchen für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilt. Die zuständigen Behörden bemühen sich, Auskünfte auf Ersuchen so bald wie möglich zu erteilen.
Artikel 3 Automatischer Auskunftsaustausch
Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates gemäß Artikel 3 der Richtlinie ohne besonderes Ersuchen automatisch die ihr nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis verfügbaren Informationen über natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen betreffend:
- Unternehmensgewinne im Sinne des Artikels 7 des Abkommens;
- Dividenden im Sinne des Artikels 10 des Abkommens;
- Zinsen im Sinne des Artikels 11 des Abkommens, die auf Konten bei Banken und ähnlichen Instituten gutgeschrieben wurden;
- Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 des Abkommens;
- Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 des Abkommens;
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gehälter, Löhne, Vergütungen, Ruhegehälter, Renten und andere Einkünfte im Sinne der Artikel 14 bis 21 des Abkommens;
- Informationen über Grundstücksübertragungen;
- den Erwerb von Unternehmen und die Gründung bzw. Umstrukturierung von Gesellschaften.
Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt werden.
Auskünfte, die für einen automatischen Auskunftsaustausch nicht zur Verfügung stehen, können als Spontanauskünfte nach Artikel 4 erteilt werden.
Artikel 4 Spontaner Auskunftsaustausch
Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates gemäß Artikel 4 der Ric...