Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 handelte es sich beim Einbau einer Gegensprechanlage um eine Modernisierungsmaßnahme, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden konnte. Nach neuem Recht stellen sämtliche Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen dar, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können.

Die Kosten der baulichen Veränderungen haben diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, die sie beschließen. Sich enthaltende Wohnungseigentümer oder diejenigen, die mit Nein stimmen, sind zur Kostentragung nicht verpflichtet, sie dürfen allerdings auch keine Nutzungen aus der baulichen Veränderung ziehen.

Von diesem Grundsatz gibt es 2 Ausnahmen:

  1. Die Maßnahme wird mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen und ist nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).
  2. Die Kosten der Maßnahme amortisieren sich in einem angemessenen Zeitraum (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG), wobei hier ein 10-Jahreszeitraum einen wichtigen Anhaltspunkt liefert.

Wird die Gegensprechanlage der neuen Klingelanlage nicht mit der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erforderlichen Mehrheit beschlossen, müssen die durch die Gegensprechanlage verursachten Kosten nur von denjenigen Wohnungseigentümern getragen werden, die dem Beschluss zugestimmt haben. Der Nutzungsausschluss nicht zustimmender Wohnungseigentümer ist denkbar einfach: sie erhalten schlicht kein Türtelefon für ihre Sondereigentumseinheit und entsprechend erforderliche Leitungen werden bei ihnen nicht verlegt.

Bedingte Beschlussfassung

Der Beschluss kann auch unter die Bedingung gestellt werden, dass er nur wirksam wird, wenn es nach dem Stimmverhalten zu einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer kommt. Votieren danach nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme, wird der Beschluss keine Wirkung entfalten.

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