Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den Zugewinnausgleich. Verschiedene Wertansätze waren zwischen ihnen streitig. Die Ehefrau hatte daher ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem sie Feststellung der allein streitigen Werte verschiedener jeweils im Alleineigentum einer der Parteien stehender Grundstücke sowie eines im Eigentum des Ehemannes stehenden Unternehmens begehrte. Im Rahmen ihrer Antragsschrift hatte sie den Streitwert bereits mit ca. 330.000,00 EUR beziffert. Ferner hat sie bei ihrer Herleitung des Streitwerts die Summe der sich daraus ergebenden streitigen Wertdifferenz mit 1.320.081,96 EUR berechnet, die sich in hälftiger Höhe - somit 660.040,98 EUR - auf die streitige Zugewinnforderung auswirkte. Zugleich hat sie klargestellt, dass sie im Hinblick auf die ihr fraglich erscheinende Realisierbarkeit der sich insgesamt ergebenden Zugewinnausgleichsforderung ihren rechnerischen Anspruch nur in hälftiger Höhe - somit 330.020,49 EUR - geltend machen wolle.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das AG den Streitwert des Verfahrens mit 2.556.542,07 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau, der das AG nicht abhalf.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde führte zu einem Teilerfolg und zur Festsetzung eines Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren auf die Gebührenstufe bis 350.000,00 EUR.
Nach Auffassung des OLG war der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezog (BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3489). Dabei sei auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers abzustellen. Für den - in der veröffentlichten Rechtsprechung soweit ersichtlich bislang noch nicht entschiedenen - Fall einer selbständigen Beweiserhebung für eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung namentlich im Rahmen einer Ehescheidung bedeute dies, dass auf die Differenz zwischen den Zugewinnausgleichsforderungen abzustellen sei, die sich nach den unterschiedlichen Wertbehauptungen der Eheleute ergäbe, also regelmäßig auf die Hälfte der Differenz zwischen den behaupteten Werten.
Auf dieser Grundlage führe zunächst die Summe der sich aus den vorgerichtlichen Angaben der Parteien ergebenden Wertdifferenzen von 1.320.081,96 EUR zu einer Differenz der sich danach ergebenden Zugewinnforderungen in hälftiger Höhe, also von 660.040,98 EUR.
Allerdings sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt, das eine schon im Vorwege abgegebene Glaubhafterklärung, nur einen Teil der sich nach Gutachteneinholung rechnerisch ergebenden Forderung geltend machen zu wollen, für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens beachtlich sein könne (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.8.2002 - 4 W 2348/02 - Kostenrechtsprechung ZPO § 3 Nr. 1410 für einen Fall der Begutachtung von Schaden und Beseitigungskosten).
Diesem Ansatz schloss sich das OLG auch für die Begutachtung zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruchs an. Da die Antragstellerin - insofern unwidersprochen - von vornherein und mit nachvollziehbarer Begründung eine nur hälftige Geltendmachung der sich rechnerisch zu ihren Gunsten ergebenden Zugewinnausgleichsforderung angekündigt habe, verringere sich der Streitwert vorliegend auf die Gebührenstufe bis 350.000,00 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2008, 10 WF 46/08