1.

Persönlicher Geltungsbereich

 

a)

Das Gehaltsrahmenabkommen gilt für alle Groß- und Außenhandelsfirmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Angestellten auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs.

 

b)

Nicht als Angestellte im Sinne dieses Abkommens gelten bei Personengesellschaften die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesellschaft berufenen Personen;

die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen;

Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und ähnliche leitende Personen im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziff. 1-3 Betriebsverfassungsgesetz.

 

c)

Das Gehaltsrahmenabkommen gilt nicht für Heimarbeiter.

 

2.

Örtlicher Geltungsbereich

Das Gehaltsrahmenabkommen gilt im Lande Nordrhein-Westfalen

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