Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 06.05.1997 (AVE-Anfang: 01.07.1997; AVE-Ende: 31.12.1997)
Nummer: 25614.012
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: Angestellte
Datum: 06. Mai 1997
Vorgänger: 25614.009
Nachfolger: 25614.026
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1997
AVE Ende 31. Dezember 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 29 vom 12. Februar 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 9. Januar 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Sachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Gehaltstarifvertrag vom 6. Mai 1997 einschließlich Nrn. 1 und 2 der Protokollnotiz - außer Kraft getreten am 31. Dezember 1997 -, |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen,
mit Wirkung
zu Buchstabe b: vom 1. Juli 1997
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen
vom 6. Mai 1997
Zwischen
dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Sachsen,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Landesbezirk Sachsen,
- andererseits -
wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
räumlich: für den Freistaat Sachsen |
2. |
fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes |
3. |
persönlich: für alle technischen und kaufmännischen Angestellten. Alle Berufsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Angestellte. |
§ 2 Eingruppierung
1. |
Die Einstufung eines Angestellten in die jeweiligen Gehaltsgruppen erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Die Einstufung hat schriftlich zu erfolgen. |
2. |
Grundlage der Einstufung sind die Tätigkeitsmerkmale gemäß § 3. |
3. |
Wird ein Angestellter in eine höhere Gehaltsstufe eingestuft, so wird das Grundgehalt der höheren Gehaltsgruppe ab dem Folgemonat der Höherstufung bezahlt. |
§ 3 Gehaltsgruppen
1. |
Gehaltsgruppe 1 Angestellte mit vorwiegend einfacher Tätigkeit ohne kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung; |
2. |
Gehaltsgruppe 2 Angestellte ohne kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung mit gründlichen Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen sowie Angestellte, die sich aus der Gehaltsgruppe 1 herausheben; |
3. |
Gehaltsgruppe 3 Angestellte mit kaufmännischer bzw. technische Berufsausbildung und gründlichen Fachkenntnissen mit vorwiegend selbständiger Tätigkeit und Angestellte, denen Angestellte der Gruppen 1 und 2 unterstellt sind, sowie Angestellte, die sich durch langjährige Berufserfahrung aus der Gruppe 2 herausheben. |
4. |
Gehaltsgruppe 4 Angestellte mit kaufmännischer bzw. technischer Berufsausbildung und gründlichen Fachkenntnissen mit selbständiger Tätigkeit und Angestellte, denen Angestellte der Gruppen 1 bis 3 unterstellt sind. |
§ 4 Gehaltstabelle
1. |
Gehaltsgruppen |
1 |
2 |
3 |
4 |
ab 1. Juli 1997 |
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Grundgehalt |
1.954 DM |
2.207 DM |
2.522 DM |
2.903 DM |
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2. |
Während der Probezeit kann das Grundgehalt um bis zu 10 Prozent niedriger angesetzt werden. |
§ 5 Besitzstand
1. |
Werden neben dem Tarifgehalt übertarifliche Zulagen gewährt. so können diese bei einer Tariferhöhung nur dann in Anrechnung gebracht werden, wenn dem Angestellten vom Arbeitgeber nach Kündigung mindestens zwei Wochen vor Auslaufen des gekündigten Gehaltstarifvertrages schriftlich mitgeteilt wird, daß eine Anrechnung erfolgt. |
2. |
Erfolgt seitens des Arbeitgebers keine Mitteilung, so erhält der Angestellte die jeweils volle Tariferhöhung in seiner Gehaltsgruppe. Die übertariflichen Zulagen werden dann in voller Höhe weiter gewährt. |
3. |
Bestehende günstigere Gehaltsvereinbarungen (Einkommenszahlungen) werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. |
§ 6 Ausschlußfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
§ 7 Schlußbestimmung
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.12.1997.
PROTOKOLLNOTIZ zum Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen
vom 6. Mai 1997
1. |
Die tarifvertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß in den 4 Gehaltsgruppen u.a. folgende Beispiele zu verstehen sind: Gehaltsgruppe 1 Telefonist, Bürohilfskraft, Kontorist usw. Gehaltsgruppe 2 Kontorist mit Fachkenntnissen, EDV-Datentypist, Buchhaltungshilfskraft, EDV-Prüfer, Steno- und Phonotypist, Telefonist für mindestens 50 Nebenanschlüsse oder mit Fernschreibausbildung usw. Gehaltsgruppe 3 Abteilungsleiter, C... |