(1) 1Kreditinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen. 2Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind.

 

(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 5 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen. 2Finanzunternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Finanzunternehmens mit Sitz im Ausland gilt als Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4)[1] 1Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes, eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,[2] ein Finanzunternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbietet. 2Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 4 Abs. 4, des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.

Bis 31.12.2003:

(4) 1Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanzunternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbietet. 2Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 9 Abs. 3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die solche Verträge vermitteln.

 

(5) 1Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. 2Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.

 

(6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.

 

(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.

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